Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1988Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten vergleiche die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. Stammfassung des Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
825/1992).825 aus 1992,).
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: zu § 27, BGBl. Nr. 170/1963)
Nebenbezüge, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebenbezüge auf Grund der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 und 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind oder herangezogen werden.Nebenbezüge, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebenbezüge auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins und 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind oder herangezogen werden.
Nebenbezüge, die nach Art. II Abs. 1 der 11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche nach Abs. 1 anzurechnen. Art. II der 11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 wird aufgehoben.Nebenbezüge, die nach Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche nach Absatz eins, anzurechnen. Artikel römisch zwei, der 11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 wird aufgehoben.
Die Ansprüche nach Abs. 1 sind ab dem 1. Juli 1988 mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder in jenem Ausmaß zu bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu bemessen waren.Die Ansprüche nach Absatz eins, sind ab dem 1. Juli 1988 mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder in jenem Ausmaß zu bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu bemessen waren.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12161502
Alte Dokumentnummer
N6198815647J