(4)Absatz 4,Anspruch auf die Sonderzahlung (§ 32 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Artikels I Z 4 dieses Bundesgesetzes) besteht für Kinder, die das vierte Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1986 vollenden. Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1982 und vor dem 1. Mai 1984 geboren sind, genügt für die Erlangung der Sonderzahlung, abweichend von der Bestimmung im § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Artikels I Z 4 dieses Bundesgesetzes, der Nachweis, daß das Kind zwischen dem 46. und 52. Lebensmonat einmal ärztlich untersucht wurde.Anspruch auf die Sonderzahlung (Paragraph 32, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes) besteht für Kinder, die das vierte Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1986 vollenden. Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1982 und vor dem 1. Mai 1984 geboren sind, genügt für die Erlangung der Sonderzahlung, abweichend von der Bestimmung im Paragraph 32, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes, der Nachweis, daß das Kind zwischen dem 46. und 52. Lebensmonat einmal ärztlich untersucht wurde.