Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1986Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 556/1986, zu den §§ 32, 36 und 46, BGBl. Nr. 376/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1986,, zu den Paragraphen 32, 36 und 46, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,)
(1)Absatz eins,Artikel I Z 1 bis 4 und 6 tritt mit 1. Jänner 1987 nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft.Artikel römisch eins Ziffer eins bis 4 und 6 tritt mit 1. Jänner 1987 nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft.
(2)Absatz 2,Für die Erlangung des ersten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe genügt, wenn das Kind vor dem 1. Oktober 1987 geboren wird, der Nachweis der ärztlichen Untersuchungen nach den Rechtsvorschriften in der bisherigen Fassung.
(3)Absatz 3,Für die Erlangung des zweiten Teiles der Geburtenbeihilfe für Kinder, die vor dem 1. Juli 1987 geboren wurden, genügt der Nachweis der ärztlichen Untersuchungen nach den Rechtsvorschriften in der bisherigen Fassung.
(4)Absatz 4,Anspruch auf die Sonderzahlung (§ 32 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Artikels I Z 4 dieses Bundesgesetzes) besteht für Kinder, die das vierte Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1986 vollenden. Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1982 und vor dem 1. Mai 1984 geboren sind, genügt für die Erlangung der Sonderzahlung, abweichend von der Bestimmung im § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Artikels I Z 4 dieses Bundesgesetzes, der Nachweis, daß das Kind zwischen dem 46. und 52. Lebensmonat einmal ärztlich untersucht wurde.Anspruch auf die Sonderzahlung (Paragraph 32, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes) besteht für Kinder, die das vierte Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1986 vollenden. Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1982 und vor dem 1. Mai 1984 geboren sind, genügt für die Erlangung der Sonderzahlung, abweichend von der Bestimmung im Paragraph 32, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes, der Nachweis, daß das Kind zwischen dem 46. und 52. Lebensmonat einmal ärztlich untersucht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
NOR12161166
alte Dokumentnummer
N6196724203L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 696/1991Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 696/1991, zu § 39, BGBl. Nr. 376/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1991,, zu Paragraph 39,, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,)
Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß § 39 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zu leistende Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für das Karenzurlaubsgeld im zweiten Lebensjahr des Kindes auf 100 vH. Darunter ist der Gesamtaufwand für Karenzurlaubsgeld ab dem 309. Kalendertag ab Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge bis zum Ende des Leistungsbezuges, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, bei Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung aber höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, zu verstehen.Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß Paragraph 39, Absatz 3, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, zu leistende Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für das Karenzurlaubsgeld im zweiten Lebensjahr des Kindes auf 100 vH. Darunter ist der Gesamtaufwand für Karenzurlaubsgeld ab dem 309. Kalendertag ab Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge bis zum Ende des Leistungsbezuges, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, bei Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung aber höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
NOR12161555
alte Dokumentnummer
N6199142401J
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1994Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 511/1994, zu § 43, BGBl. Nr. 376/1967)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1994,, zu Paragraph 43,, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,)
Es treten in Kraft:
Art. I Z 1 bis 6, 9 und 12 dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 1994.Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 6, 9 und 12 dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 1994.
Art. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes mit 1.September 1994.Artikel eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes mit 1.September 1994.
Art. I Z 10 dieses Bundesgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Dienstgeberbeiträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten.Artikel römisch eins, Ziffer 10, dieses Bundesgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Dienstgeberbeiträge für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
NOR12161582
alte Dokumentnummer
N6199442398J