Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 616/1987Bundesgesetzblatt Nr. 616 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 616/1987, zu § 25c, BGBl. Nr. 31/1969)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 616 aus 1987,, zu Paragraph 25 c,, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,)
Die Verordnung gemäß § 25 c Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes hat weiters vorzusehen, wie die Beiträge für jene Beihilfenempfänger, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes beziehen, abzurechnen sind, und wie die entsprechenden Meldungen zu erstatten sind. Abweichend von den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist für die Erstattung dieser Meldungen nach Möglichkeit ein automationsunterstütztes Verfahren vorzusehen und auf schriftliche Einzelmeldungen zu verzichten.Die Verordnung gemäß Paragraph 25, c Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes hat weiters vorzusehen, wie die Beiträge für jene Beihilfenempfänger, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes beziehen, abzurechnen sind, und wie die entsprechenden Meldungen zu erstatten sind. Abweichend von den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist für die Erstattung dieser Meldungen nach Möglichkeit ein automationsunterstütztes Verfahren vorzusehen und auf schriftliche Einzelmeldungen zu verzichten.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016
Dokumentnummer
NOR12161206
Alte Dokumentnummer
N6196918346L