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Art. 2 (ÜR) GehG

86 Rechtssätze zu GehG
Fassungen
01.07.1983 bis 31.03.1986 — BGBl. Nr. 656/1983 · 5 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 (ÜR) heute01.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 119/2002 · 1 Dokument
Art. 2 (ÜR)01.01.200231.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2001 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.09.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 123/1998 · 2 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.199431.08.1998 § → § BGBl. Nr. 16/1994 · 5 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.04.198631.12.1993 § → § BGBl. Nr. 387/1986 · 6 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.07.198331.03.1986 § → § BGBl. Nr. 656/1983 · 5 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.09.197630.06.1983 § → § BGBl. Nr. 318/1977 · 4 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.01.197531.08.1976 § → § BGBl. Nr. 396/1975 · 3 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.03.196931.12.1974 BGBl. Nr. 245/1970, BGBl. Nr. 198/1969 · 2 Dokumente

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 656/1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Zu den Paragraphen 28 und 75 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

  1. Absatz eins,Dieser Artikel ist auf die nachstehend angeführten Beamten anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Beamte der Jahrgänge bis 1923, die sich am 1. Juli 1983 im Dienststand befinden und an diesem Tage der Dienstklasse römisch sechs, römisch sieben oder römisch acht der Verwendungsgruppe A oder H 1 angehören,
    2. Ziffer 2
      Beamte der Jahrgänge ab 1924, die sich am 1. Jänner 1984 im Dienststand befinden und an diesem Tage der Dienstklasse römisch sechs, römisch sieben oder römisch acht der Verwendungsgruppe A oder H 1 angehören,
    3. Ziffer 3
      Beamte der Jahrgänge ab 1924, die in der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum 31. Dezember 1983 als Angehörige der Dienstklasse römisch sechs, römisch sieben oder römisch acht der Verwendungsgruppe A oder
      H 1 durch Versetzung in den Ruhestand oder durch Tod aus dem Dienststand ausscheiden.
  2. Absatz 2,Für die im Absatz eins, angeführten Beamten kann zum Ausgleich von Härten, die sich für sie gegenüber Laufbahnen vergleichbarer, ab 1. Juli 1982 in die Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe A oder

H 1 und ab 1. Jänner 1983 in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe A oder H 1 beförderter Beamter ergeben haben, der für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der jeweiligen Dienstklasse maßgebende Tag vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler neu festgesetzt werden. Solche Maßnahmen sind ausschließlich aus Anlaß der für Beamte der Verwendungsgruppe A oder H 1 im Juni und Juli 1982 eingetretenen Änderungen der Beförderungspraxis für Beförderungen in die Dienstklasse römisch sechs beziehungsweise aus Anlaß der für Beamte der Verwendungsgruppen A und H 1 im Dezember 1982 und Jänner 1983 eingetretenen Änderung der Beförderungspraxis für Beförderungen in die Dienstklasse römisch sieben zulässig. Das Höchstausmaß der Verbesserung in den Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben darf

  1. Ziffer eins
    bei Beamten an nachgeordneten Dienststellen (einschließlich der Polizeiärzte) je zwei Jahre,
  2. Ziffer 2
    bei Beamten des Höheren Dienstes an Zentralstellen mit einer nicht dem früheren "Höheren Ministerialdienst" entsprechenden Verwendung und bei Annexämtern ein halbes Jahr in der Dienstklasse römisch sechs beziehungsweise ein Jahr in der Dienstklasse römisch sieben,
  3. Ziffer 3
    bei Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes und des Auslandskulturdienstes je ein halbes Jahr und
  4. Ziffer 4
    bei Beamten der Verwendungsgruppe H 1 je ein Jahr
nicht übersteigen. Das Höchstausmaß der Verbesserung in der Dienstklasse römisch acht darf die Summe der auf die Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben entfallenden Verbesserungen nicht übersteigen.
  1. Absatz 3,Eine Maßnahme nach Absatz 2, ist nur insoweit zulässig, als der Beamte nicht ohnehin durch eine Ernennung (beziehungsweise mehrere Ernennungen), die im Juni 1982 oder danach wirksam geworden ist (beziehungsweise sind), der Begünstigung der im Absatz 2, angeführten Änderungen der Beförderungspraxis teilhaftig geworden ist.
  2. Absatz 4,Die Maßnahmen nach Absatz 2, werden für
    1. Ziffer eins
      die im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Beamten mit 1. Juli 1983,
    2. Ziffer 2
      die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Beamten mit 1. Jänner 1984 und
    3. Ziffer 3
      die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Beamten mit dem Ersten jenes Monats, in (mit) dem sie aus dem Dienststand ausscheiden,
    wirksam.
  3. Absatz 5,Bei der Anwendung der Absatz 2 bis 4 ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die im Absatz 2, angeführte Änderung der Beförderungspraxis wäre bereits entsprechend früher in Kraft getreten, für den Beamten zu dem gemäß Absatz 4, für ihn maßgebenden Tag eine günstigere dienst- beziehungsweise besoldungsrechtliche Stellung ergeben hätte als jene, die ihm an diesem Tage tatsächlich zukommt. Beim angeführten Vergleich ist insbesondere auf die Verwendung (Funktion) und die Leistungsfeststellung (Dienstbeurteilung) des Beamten sowie auf den Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten Bedacht zu nehmen. Hiebei sind jene Bewertungen des Arbeitsplatzes und jene Leistungsfeststellungen beziehungsweise Dienstbeurteilungen zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der fiktiv zurückverlegten Ernennungen maßgebend gewesen sind. Paragraph 137, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,, ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden.
  4. Absatz 6,Werden eine Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach den Absatz 2 bis 5 und eine Ernennung auf die Planstelle einer anderen Dienstklasse mit demselben Tag wirksam und handelt es sich bei dieser anderen Dienstklasse um die Dienstklasse römisch sieben oder römisch acht der Verwendungsgruppe A oder H 1, so ist der Beamte so zu behandeln, als ob die angeführte Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zuerst wirksam geworden wäre. Wäre diese Ernennung im Falle eines früheren Inkrafttretens der im Absatz 2, angeführten Änderung der Beförderungspraxis zu einem entsprechend früheren Termin erfolgt, so kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Dienstklasse um den Zeitraum verbessern, um den dieser frühere Termin vor dem Tag der tatsächlichen Wirksamkeit der Ernennung in diese Dienstklasse liegt.
  5. Absatz 7,Bei den unter Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Beamten kann aus Anlaß einer Beförderung, die auf Grund der Absatz 2 bis 6 zum 1. Juli 1983 möglich gewesen wäre, bestimmt werden, daß ihnen für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum Wirksamwerden der Beförderung anstelle ihrer Bezüge die Bezüge gebühren, die diesen Beamten gebührt hätten, wenn sie mit Wirkung vom 1. Juli 1983 befördert worden wären. Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Härteausgleich

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12161360

Alte Dokumentnummer

N61983175150