Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
(Anm.: Zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)Anmerkung, Zu Paragraph 59, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
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(1)Absatz eins,Einem als Klassenlehrer verwendeten Volksschullehrer gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 812 S je Monatswochenstunde. Durch diese Dienstzulage werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" zur Gänze abgegolten; sie sind daher weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung anzurechnen, noch als Mehrdienstleistung zu vergüten.
(2)Absatz 2,Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" gebührt eine Vergütung in der Höhe von 25 vH des in Abs. 1 angeführten Betrages.Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" gebührt eine Vergütung in der Höhe von 25 vH des in Absatz eins, angeführten Betrages.
(3)Absatz 3,Auf die Dienstzulage gemäß Abs. 1 und die Vergütung gemäß Abs. 2 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sinngemäß anzuwenden.Auf die Dienstzulage gemäß Absatz eins und die Vergütung gemäß Absatz 2, sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Fremdsprachenzulage
Dokumentnummer
NOR12161415
Alte Dokumentnummer
N61985183630