Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1985Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(Anm.: Zu § 59b Abs.1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956) Anmerkung, Zu Paragraph 59 b, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
(1)Absatz eins,In der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1986 ist § 59b Abs. 1 Z 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator die Unterrichtstätigkeit der Lehrer zwar nicht für die dort vorgesehenen fünf bis elf Schülergruppen, sondern lediglich für drei Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 60 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.In der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1986 ist Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator die Unterrichtstätigkeit der Lehrer zwar nicht für die dort vorgesehenen fünf bis elf Schülergruppen, sondern lediglich für drei Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 60 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.
(2)Absatz 2,In der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1988 ist § 59b Abs. 1 Z 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator die Unterrichtstätigkeit der Lehrer zwar nicht für die dort vorgesehenen fünf bis elf Schülergruppen, sondern lediglich für vier Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 80 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.In der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1988 ist Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator die Unterrichtstätigkeit der Lehrer zwar nicht für die dort vorgesehenen fünf bis elf Schülergruppen, sondern lediglich für vier Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 80 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.
(3)Absatz 3,Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 oder 2 Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.Ergeben sich bei der Anwendung der Absatz eins, oder 2 Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(4)Absatz 4,In der Zeit vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1988 ist § 59b Abs. 1 Z 2 lit. b und d des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator die Unterrichtstätigkeit der Lehrer zwar nicht in den dort vorgesehenen vier Schulstufen, sondern lediglich in drei Schulstufen zu koordinieren hat.In der Zeit vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1988 ist Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und d des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator die Unterrichtstätigkeit der Lehrer zwar nicht in den dort vorgesehenen vier Schulstufen, sondern lediglich in drei Schulstufen zu koordinieren hat.
(5)Absatz 5,§ 59b des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf jene Fachkoordinatoren, die für ihre Fachkoordinatorentätigkeit eine Abgeltung nach den Verordnungen BGBl. Nr. 104/1976 oder BGBl. Nr. 484/1977 erhalten, nicht anzuwenden.Paragraph 59 b, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf jene Fachkoordinatoren, die für ihre Fachkoordinatorentätigkeit eine Abgeltung nach den Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976, oder Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977, erhalten, nicht anzuwenden.
Schlagworte
leistungsdifferenzierter Unterricht, Rundung
Dokumentnummer
NOR12161416
Alte Dokumentnummer
N61985183670