Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 238/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen MonatsentgeltesDen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des im Paragraph 11, Absatz 3, bzw. Paragraph 14, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes
ein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2 und
die Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.die Verwaltungsdienstzulage nach Paragraph 22, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.Absatz eins, ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit Paragraph 21, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bediensteten der Österreichischen Bundesforste der Verwendungsgruppe D, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des im § 21 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Gehaltes das Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 1 und 2. § 20 Abs. 3 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ist anzuwenden.Bediensteten der Österreichischen Bundesforste der Verwendungsgruppe D, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des im Paragraph 21, Absatz 4, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Gehaltes das Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 1 und 2. Paragraph 20, Absatz 3, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12161426
Alte Dokumentnummer
N6198612380R