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Art. 5 (ÜR)

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 738/1988 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 (ÜR)01.01.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 43/1995 · 1 Dokument
Art. 5 (ÜR)01.01.199031.12.1994 § → § BGBl. Nr. 738/1988 · 2 Dokumente
Art. 5 (ÜR)01.01.198731.12.1994 BGBl. Nr. 238/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 738/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch fünf

Anmerkung, zu Paragraphen 21, 24, 25, 28, 29, 81,, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
    1. Ziffer eins
      jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
    2. Ziffer 2
      jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
    wird ab 1. Jänner 1989 um 2,9 vH erhöht.
  2. Absatz 2,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
    1. Ziffer eins
      jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
    2. Ziffer 2
      jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
    wird ab 1. Jänner 1990 um 2,9 vH erhöht.
  3. Absatz 3,Ergeben sich bei der Anwendung der Absatz eins und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
  4. Absatz 4,Eine Erhöhung nach den Absatz eins bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins bis 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Anmerkung

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996)

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12161499

Alte Dokumentnummer

N6198811884H