Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: Zu § 88 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) Anmerkung, Zu Paragraph 88, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
Die im § 88 BDG 1979 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Leistungsfeststellungskommissionen sind erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 zu bestellen. Ist bis zu diesem Tag in einem anhängigen Leistungsfeststellungsverfahren noch kein Leistungsfeststellungsbescheid erlassen worden, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Wurde jedoch bereits ein Leistungsfeststellungsbescheid erlassen, so ist nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen vorzugehen. Die im Paragraph 88, BDG 1979 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Leistungsfeststellungskommissionen sind erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 zu bestellen. Ist bis zu diesem Tag in einem anhängigen Leistungsfeststellungsverfahren noch kein Leistungsfeststellungsbescheid erlassen worden, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Wurde jedoch bereits ein Leistungsfeststellungsbescheid erlassen, so ist nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12161436
Alte Dokumentnummer
N61986186390