Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1988Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: aus BGBl. Nr. 287/1988, zu Anlage 1 Z 23.1 Abs. 6 und Z 24.1 Abs. 4, BGBl. Nr. 333/1979)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1988,, zu Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 6 und Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
(1)Absatz eins,Das in Z 23.1 Abs. 6 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführte Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung des Unterrichtspraktikums wird ersetztDas in Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 6, der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführte Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung des Unterrichtspraktikums wird ersetzt
durch die Einführung in das praktische Lehramt im Sinne der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, oderdurch die Einführung in das praktische Lehramt im Sinne der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1937,, oder durch eine nach schulrechtlichen Vorschriften gleichgehaltene Einführung, die vor dem 1. September 1988 zurückgelegt worden ist.
(2)Absatz 2,Anlage 1 Z 24.1 Abs. 4 BDG 1979 gilt nicht für Personen, die vor dem 1. September 1988 eine Ausbildung zum Erwerb einer Lehrbefähigung im Sinne der Anlage 1 Z 24.1 Abs. 1 BDG 1979 für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen begonnen und danach ununterbrochen fortgesetzt und abgeschlossen haben.Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 4, BDG 1979 gilt nicht für Personen, die vor dem 1. September 1988 eine Ausbildung zum Erwerb einer Lehrbefähigung im Sinne der Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, Absatz eins, BDG 1979 für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen begonnen und danach ununterbrochen fortgesetzt und abgeschlossen haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR12161452
Alte Dokumentnummer
N61988101296