(3)Absatz 3,Die Schiedskommission ist durch die Neubestellung der dritten Beisitzer und der erforderlichen Ersatzmitglieder (§ 77 Abs. 4 des Heeresversorgungsgesetzes) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.Die Schiedskommission ist durch die Neubestellung der dritten Beisitzer und der erforderlichen Ersatzmitglieder (Paragraph 77, Absatz 4, des Heeresversorgungsgesetzes) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(Anm.: Abs. 4 betrifft das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)Anmerkung, Absatz 4, betrifft das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957)
(Anm.: Abs. 5 betrifft das Verbrechensopfergesetz)Anmerkung, Absatz 5, betrifft das Verbrechensopfergesetz)
(Anm.: Abs. 6 betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)Anmerkung, Absatz 6, betrifft das Invalideneinstellungsgesetz 1969)