Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1993Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. Z 3Zum Inkrafttreten vergleiche Ziffer 3
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
(Verfassungsbestimmung)
Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsbezügen und die Bemessung von
Versorgungsbezügen
(Anm.: zu den §§ 3, 5a, 7, 16a, 18b, 19 und 20, BGBl. Nr. 485/1971) Anmerkung, zu den Paragraphen 3, 5 a, 7, 16 a, 18 b, 19 und 20, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,)
Im Dienstrecht sind die Erhöhungen der Ruhebezüge und der Versorgungsbezüge so zu regeln, daß sie der Aufwertung und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind. Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit sind Pensionssicherungsbeiträge festzusetzen.
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist, sofern es sich nicht um eine Erhöhung gemäß Z 1 handelt, dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist, sofern es sich nicht um eine Erhöhung gemäß Ziffer eins, handelt, dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
Es treten in Kraft
Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, mit 1. Juli 1993, Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, mit 1. Jänner 1995.
Dokumentnummer
NOR12161563
Alte Dokumentnummer
N6199328133J