Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
(Verfassungsbestimmung)
Bemessung von Versorgungsbezügen
(Anm.: zu den §§ 3, 5a, 7, 16a, 18b, 19 und 20,Anmerkung, zu den Paragraphen 3, 5 a, 7, 16 a, 18 b, 19 und 20,
BGBl. Nr. 485/1971)Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,)
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.