Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Zu § 29 Abs. 2, BGBl. Nr. 444/1985)(Zu Paragraph 29, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985,)
§ 29 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt für Qualitätsweine - ausgenommen Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart -, die im Inland in Verkehr gebracht werden, zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festsetzt, spätestens aber mit 1. Jänner 1989. Über Antrag des über den Wein Verfügungsberechtigten darf die staatliche Prüfnummer jedoch schon vor diesem Zeitpunkt verliehen werden. Paragraph 29, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt für Qualitätsweine - ausgenommen Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart -, die im Inland in Verkehr gebracht werden, zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festsetzt, spätestens aber mit 1. Jänner 1989. Über Antrag des über den Wein Verfügungsberechtigten darf die staatliche Prüfnummer jedoch schon vor diesem Zeitpunkt verliehen werden.