Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz 1985 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Abs. 1 und 2: VerfassungsbestimmungAbsatz eins und 2 : Verfassungsbestimmung
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 24, BGBl. I Nr. 2/2008, mit Absatz 2, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 24,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, mit
1.1.2008 als nicht mehr geltend festgestellt.
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: Zum Weingesetz 1985, insbesondere zu denAnmerkung, Zum Weingesetz 1985, insbesondere zu den
§§ 27a bis 27c, BGBl. Nr. 444/1985)Paragraphen 27 a bis 27 c, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985,)
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Wein, der vor dem 1. August 1992 erzeugt wurde, darf ohne Beschränkung gemäß § 27a in Verkehr gebracht werden.(Verfassungsbestimmung) Wein, der vor dem 1. August 1992 erzeugt wurde, darf ohne Beschränkung gemäß Paragraph 27 a, in Verkehr gebracht werden.
(3)Absatz 3,Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erzeugte Weine, die bis 31. Dezember 1992 in Flaschen abgefüllt werden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, wenn sie hinsichtlich Herstellung und Bezeichnung den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 396/1991, entsprochen haben.Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erzeugte Weine, die bis 31. Dezember 1992 in Flaschen abgefüllt werden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, wenn sie hinsichtlich Herstellung und Bezeichnung den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,, entsprochen haben. (4)Absatz 4,Die in § 27b vorgesehene Bestimmung über die automationsunterstützte Führung der Rebflächenverzeichnisse und Betriebskataster tritt mit 1. August 1993 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Rebflächenverzeichnisse und Betriebskataster auch nicht automationsunterstützt geführt werden.Die in Paragraph 27 b, vorgesehene Bestimmung über die automationsunterstützte Führung der Rebflächenverzeichnisse und Betriebskataster tritt mit 1. August 1993 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Rebflächenverzeichnisse und Betriebskataster auch nicht automationsunterstützt geführt werden.
(5)Absatz 5,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes festgelegten Formblätter gelten bis zur Erlassung durch eine Verordnung gemäß § 27c als Formblätter im Sinne dieser Bestimmung.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes festgelegten Formblätter gelten bis zur Erlassung durch eine Verordnung gemäß Paragraph 27 c, als Formblätter im Sinne dieser Bestimmung.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2008
Dokumentnummer
NOR12161707
Alte Dokumentnummer
N8198512746A