Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1983Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 174/1983, zu den §§ 38, 48 bis 57 und 66, BGBl. Nr. 159/1960)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,, zu den Paragraphen 38, 48 bis 57 und 66, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,)
(1)Absatz eins,Verkehrslichtsignalanlagen, die den Bestimmungen des § 38 in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen Umbau, spätestens aber bis 31. Dezember 1988 diesen Bestimmungen anzupassen. Bis dahin sind Lichtzeichen nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beachten.Verkehrslichtsignalanlagen, die den Bestimmungen des Paragraph 38, in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen Umbau, spätestens aber bis 31. Dezember 1988 diesen Bestimmungen anzupassen. Bis dahin sind Lichtzeichen nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2)Absatz 2,Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen Austausch, spätestens aber bis 31. Dezember 1993 durch Zeichen und Leiteinrichtungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Zeichen und Einrichtungen nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beachten.
(3)Absatz 3,Fahrräder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Verkehr sind und der Bestimmung des § 66 Abs. 2 Z 7 nicht entsprechen, dürfen weiterverwendet werden; sie sind bis 31. Dezember 1988 der genannten Bestimmung entsprechend auszurüsten. Feilgeboten werden dürfen Fahrräder, die der Bestimmung des § 66 Abs. 2 Z 7 nicht entsprechen, nur noch bis 31. Dezember 1984.Fahrräder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Verkehr sind und der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 7, nicht entsprechen, dürfen weiterverwendet werden; sie sind bis 31. Dezember 1988 der genannten Bestimmung entsprechend auszurüsten. Feilgeboten werden dürfen Fahrräder, die der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 7, nicht entsprechen, nur noch bis 31. Dezember 1984.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Dokumentnummer
NOR12161736
Alte Dokumentnummer
N9196012134A