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Art. 3 (ÜR) KFG 1967

411 Rechtssätze zu KFG 1967
Fassungen
ab 28.07.1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 (ÜR) heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 117/2005 · 5 Dokumente
Art. 3 (ÜR)31.12.200431.12.2005 § → § BGBl. Nr. 352/1976 · 6 Dokumente
Art. 3 (ÜR)25.05.200230.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 80/2002 · 6 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.01.200224.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 32/2002 · 6 Dokumente
Art. 3 (ÜR)20.08.199731.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 103/1997 · 6 Dokumente
Art. 3 (ÜR)28.07.199019.08.1997 § → § BGBl. Nr. 458/1990 · 5 Dokumente
Art. 3 (ÜR)31.12.198227.07.1990 § → § BGBl. Nr. 631/1982 · 3 Dokumente
Art. 3 (ÜR)21.12.197730.12.1982 § → § BGBl. Nr. 615/1977 · 2 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.01.1972 BGBl. Nr. 285/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

28.07.1990BGBl. Nr. 458/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 32/2002

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu den Paragraphen 4, 26 und 114, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)

  1. Absatz eins,Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des Paragraph 1304, ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
    2. Ziffer 2
      bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt,
    3. Ziffer 3
      bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurts wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers,
    4. Ziffer 4
      bei Einsatzfahrzeugen (Paragraph 107, KFG 1967) und bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind, wenn der Gebrauch des Sicherheitsgurts mit dem Zweck der Fahrt unvereinbar ist,
    5. Ziffer 5
      für den Lenker eines Kraftfahrzeugs in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,)
  4. Absatz 4,Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, daß die im Absatz 2, Ziffer 3, angeführte schwerste körperliche Beeinträchtigung vorliegt; Paragraph 67, Absatz 2, erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung hat sich je nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen zu beziehen; die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß die körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollen Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
  5. Absatz 5,Wer
    1. Litera a
      als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
    2. Litera b
      als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
    die im Absatz eins, erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG 1950 mit einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird(Paragraph 50, Absatz 6, vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
  6. Absatz 6,Für die Vollziehung der Absatz 4 und 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; Paragraph 105, StVO 1960 bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12161745

Alte Dokumentnummer

N9196710157Z