Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versorgungssicherungsgesetz BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1982Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Bezugsbereich für Abs. 1: 1.7.1982 – 30.6.1984Bezugsbereich für Absatz eins :, 1.7.1982 – 30.6.1984
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu den §§ 3, 8, 9, 10, BGBl. Nr. 282/1980)Anmerkung, zu den Paragraphen 3, 8, 9, 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1980, in der Fassung des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des Versorgungssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,, in der Fassung des Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG – nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden. (2)Absatz 2,Die im BGBl. Nr. 282/1980 unter Art. I Abs. 2, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen bleiben bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.Die im Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980, unter Artikel römisch eins, Absatz 2, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen bleiben bis zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR12161848
Alte Dokumentnummer
N5198012399H