Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versorgungssicherungsgesetz BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1988Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Bezugsbereich: 1.7.1988 – 30.6.1992
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: zu den §§ 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 7a, 8, 9, 10 11, 13, 15, 16, Anlage 1, BGBl. Nr. 282/1980)Anmerkung, zu den Paragraphen eins, 2, 3, 4, 4 a, 5, 6, 7 a, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16, Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1980, in der Fassung des Art. II der Bundesgesetze BGBl. Nr. 305/1982 und 259/1984 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des Versorgungssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,, in der Fassung des Artikel römisch zwei, der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1982, und 259 aus 1984, sowie des Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG – nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden. (2)Absatz 2,Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund des Art. II bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund des Artikel römisch zwei, bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(3)Absatz 3,Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund des Art. II gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund des Artikel römisch zwei, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
(4)Absatz 4,Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates, mit denen die in Abs. 2 und 3 erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates, mit denen die in Absatz 2 und 3 erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(5)Absatz 5,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(6)Absatz 6,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Dokumentnummer
NOR12161850
Alte Dokumentnummer
N5198012401H