Rechtstracker.at

Art. 1 (BVG)

Fassungen
01.07.1988 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 334/1988 · 3 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 (BVG)01.07.198830.06.1992 § → § BGBl. Nr. 334/1988 · 3 Dokumente · aufgehoben
Art. 1 (BVG)01.07.198430.06.1988 § → § BGBl. Nr. 259/1984 · 2 Dokumente
Art. 1 (BVG)01.07.198230.06.1992 BGBl. Nr. 305/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz BVG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 334/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

BVG

Beachte

Verfassungsbestimmung

Bezugsbereich: 1.7.1988 – 30.6.1992

Text

Artikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)

Anmerkung, zu den Paragraphen eins, 2, 3, 4, 4 a, 5, 6, 7 a, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16, Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,)

  1. Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des Versorgungssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,, in der Fassung des Artikel römisch zwei, der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1982, und 259 aus 1984, sowie des Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG – nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.
  2. Absatz 2,Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund des Artikel römisch zwei, bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  3. Absatz 3,Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund des Artikel römisch zwei, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
  4. Absatz 4,Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates, mit denen die in Absatz 2 und 3 erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
  5. Absatz 5,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
  6. Absatz 6,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10006656

Dokumentnummer

NOR12161850

Alte Dokumentnummer

N5198012401H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/334/A1/NOR12161850