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§ 5

Fassungen
10.09.1999 bis 20.12.2004 — BGBl. II Nr. 309/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute21.12.2004 § → § BGBl. II Nr. 500/2004
§ 510.09.199920.12.2004 BGBl. II Nr. 309/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.09.1999BGBl. II Nr. 309/1999

Außerkrafttretensdatum

20.12.2004danach: BGBl. II Nr. 500/2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5, (1) Die Behandlung natürlichen Mineralwassers und Quellwassers erfolgt nur nach den Grundsätzen, dass keine Stoffe zugesetzt werden dürfen, ausgenommen das Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid; insbesondere dürfen keine Verfahren, welche den Keimgehalt verändern könnten, angewandt werden.

  1. Absatz 2,Folgende Verfahren für die Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser sind zulässig:
    1. Ziffer eins
      das Abtrennen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen durch Filtration oder Dekantation gegebenfalls nach Belüftung;
    2. Ziffer 2
      das Abtrennen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie von Arsen bestimmter Wässer durch eine Behandlung unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft;
    3. Ziffer 3
      der vollständige oder teilweise Entzug des freien Kohlendioxids durch ausschließlich physikalische Verfahren.

  1. Absatz 3,Die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers darf durch eine Behandlung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 in den wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht verändert werden.

Schlagworte

Eisenverbindung, Manganverbindung

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40000062