Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 21.12.2004 — BGBl. II Nr. 500/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute21.12.2004 § → § BGBl. II Nr. 500/2004
§ 510.09.199920.12.2004 BGBl. II Nr. 309/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.12.2004BGBl. II Nr. 500/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Behandlung natürlichen Mineralwassers und Quellwassers erfolgt nur nach den Grundsätzen, dass keine Stoffe zugesetzt werden dürfen, ausgenommen das Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid; insbesondere dürfen keine Verfahren, welche den Keimgehalt verändern könnten, angewandt werden.
  2. Absatz 2,Folgende Verfahren für die Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser sind zulässig:
    1. Ziffer eins
      das Abtrennen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen durch Filtration oder Dekantation gegebenfalls nach Belüftung;
    2. Ziffer 2
      das Abtrennen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie von Arsen bestimmter Wässer durch eine Behandlung unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft;
    3. Ziffer 3
      der vollständige oder teilweise Entzug des freien Kohlendioxids durch ausschließlich physikalische Verfahren.
  3. Absatz 3,Die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers und Quellwassers darf durch eine Behandlung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 in den wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht verändert werden.
  4. Absatz 4,Die Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser mit ozonangereicherter Luft gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Wasser vor der Behandlung den mikrobiologischen Kriterien gemäß Paragraph 3, entspricht, und
    2. Ziffer 2
      die Behandlung nicht zur Bildung von Rückständen führt, deren Konzentrationen die Grenzwerte gemäß Anhang römisch fünf überschreiten oder ein gesundheitliches Risiko darstellen können.

Schlagworte

Eisenverbindung, Manganverbindung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40060567