Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralwasser- und Quellwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Natürliches Mineralwasser und Quellwasser darf nur in den zur Abgabe an den Letztverbraucher zugelassenen Behältnissen transportiert werden. Es muss in unmittelbarer Nähe zum Quellort abgefüllt werden.
(2)Absatz 2,Die zur Abfüllung verwendeten Behältnisse sind mit einem Verschluss zu versehen, der geeignet ist, Veränderungen der Eigenschaften oder Verunreinigungen des Wassers zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Dokumentnummer
NOR40000063