Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
10.09.1999 bis 20.12.2004 — BGBl. II Nr. 309/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute21.12.2004 § → § BGBl. II Nr. 500/2004
§ 810.09.199920.12.2004 BGBl. II Nr. 309/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

10.09.1999BGBl. II Nr. 309/1999

Außerkrafttretensdatum

20.12.2004danach: BGBl. II Nr. 500/2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 8, Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind Quellwässer wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Absatz eins,Die handelsübliche Sachbezeichnung für Quellwässer ist „Quellwasser”:
    1. Ziffer eins
      Als „kohlensäurehaltiges Quellwasser” ist ein Wasser zu bezeichnen, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxids desselben Quellvorkommens ersetzt wurde.
    2. Ziffer 2
      Als „Quellwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt” ist ein Wasser zu bezeichnen, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller Dekantation und nach der Abfüllung, höher ist als am Quellaustritt.
    3. Ziffer 3
      Als „Quellwasser mit Kohlensäure versetzt” ist ein Wasser zu bezeichnen, das mit Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.

(2) Weitere zwingende Kennzeichnungselemente sind:

  1. Ziffer eins
    der Ort der Gewinnung und der Name der Quelle,
  2. Ziffer 2
    die Angabe über eine Behandlung, wenn das Wasser gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, behandelt wurde.

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40000065