Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 21.12.2004 — BGBl. II Nr. 500/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute21.12.2004 § → § BGBl. II Nr. 500/2004
§ 810.09.199920.12.2004 BGBl. II Nr. 309/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

21.12.2004BGBl. II Nr. 500/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 8,

Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind Quellwässer wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Absatz eins,Die handelsübliche Sachbezeichnung für Quellwässer ist „Quellwasser“:
    1. Ziffer eins
      Als „kohlensäurehaltiges Quellwasser“ ist ein Wasser zu bezeichnen, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxids desselben Quellvorkommens ersetzt wurde.
    2. Ziffer 2
      Als „Quellwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“ ist ein Wasser zu bezeichnen, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller Dekantation und nach der Abfüllung, höher ist als am Quellaustritt.
    3. Ziffer 3
      Als „Quellwasser mit Kohlensäure versetzt“ ist ein Wasser zu bezeichnen, das mit Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.
  2. Absatz 2,Weitere zwingende Kennzeichnungselemente sind:
    1. Ziffer eins
      der Ort der Gewinnung und der Name der Quelle,
    2. Ziffer 2
      der Hinweis: „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden“, wenn eine Behandlung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, stattgefunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40060571