Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
10.09.1999 bis 20.12.2004 — BGBl. II Nr. 309/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute21.12.2004 § → § BGBl. II Nr. 500/2004
§ 1010.09.199920.12.2004 BGBl. II Nr. 309/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.09.1999BGBl. II Nr. 309/1999

Außerkrafttretensdatum

20.12.2004danach: BGBl. II Nr. 500/2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Besondere Bestimmungen für natürliches Mineralwasser

Paragraph 10, Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind natürliche Mineralwässer wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Absatz eins,Die handelsübliche Sachbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist „natürliches Mineralwasser”:
    1. Ziffer eins
      Als „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser” ist ein Wasser zu bezeichnen, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxids desselben Quellvorkommens ersetzt wurde.
    2. Ziffer 2
      Als „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt” ist ein Wasser zu bezeichnen, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller Dekantation und nach der Abfüllung, höher ist als am Quellaustritt.
    3. Ziffer 3
      Als „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt” ist ein Wasser zu bezeichnen, das mit Kohlendioxid versetzt wurde,
      das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem
      das Wasser stammt.
    4. Ziffer 4
      Natürliches Mineralwasser kann zusätzlich als „Säuerling” bezeichnet werden, wenn es aus einer natürlich oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen natürlichen Gehalt an Kohlendioxid von mehr als 250 mg/l aufweist und, abgesehen von einem weiteren Zusatz an Kohlendioxid, keine anderen Veränderungen erfahren hat. Die Möglichkeit zur Behandlung gemäß Paragraph 5, bleibt davon unberührt.
    5. Ziffer 5
      Anstelle von „Säuerling” gemäß Ziffer 4, kann die Bezeichnung „Sprudel” für Säuerlinge verwendet werden, die unter natürlichem Gas oder hydrostatischem Druck hervortreten. Der Zusatz von Kohlendioxid zu einem Sprudel ist statthaft.

  1. Absatz 2,Weitere zwingende Kennzeichnungselemente sind:
    1. Ziffer eins
      der Ort der Gewinnung und der Name der Quelle,
    2. Ziffer 2
      die Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile (Analysenauszug),
    3. Ziffer 3
      die Angabe über eine Behandlung, wenn das Wasser gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, behandelt wurde,
    4. Ziffer 4
      im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung die Angaben „Kohlensäure ganz entzogen”, oder „Kohlensäure teilweise entzogen”, wenn eine Behandlung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, stattgefunden hat und
    5. Ziffer 5
      die Angabe „fluoridhaltig”, wenn das Wasser mehr als 1,5 mg/l Fluorid enthält. Natürliches Mineralwasser, dessen Gehalt an Fluorid 1,5 mg/l übersteigt, ist zusätzlich zu dieser Angabe mit einem deutlich sicht- und lesbaren Hinweis über den tatsächlichen Fluoridgehalt zu versehen („Enthält x mg/l Fluorid”).

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40000067