Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 21.12.2004 — BGBl. II Nr. 500/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute21.12.2004 § → § BGBl. II Nr. 500/2004
§ 1010.09.199920.12.2004 BGBl. II Nr. 309/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

21.12.2004BGBl. II Nr. 500/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Besondere Bestimmungen für natürliches Mineralwasser

Paragraph 10,

Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind natürliche Mineralwässer wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Absatz eins,Die handelsübliche Sachbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist „natürliches Mineralwasser“:
    1. Ziffer eins
      Als „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser“ ist ein Wasser zu bezeichnen, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxids desselben Quellvorkommens ersetzt wurde.
    2. Ziffer 2
      Als „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“ ist ein Wasser zu bezeichnen, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller Dekantation und nach der Abfüllung, höher ist als am Quellaustritt.
    3. Ziffer 3
      Als „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“ ist ein Wasser zu bezeichnen, das mit Kohlendioxid versetzt wurde,
      das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem
      das Wasser stammt.
    4. Ziffer 4
      Natürliches Mineralwasser kann zusätzlich als „Säuerling“ bezeichnet werden, wenn es aus einer natürlich oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen natürlichen Gehalt an Kohlendioxid von mehr als 250 mg/l aufweist und, abgesehen von einem weiteren Zusatz an Kohlendioxid, keine anderen Veränderungen erfahren hat. Die Möglichkeit zur Behandlung gemäß Paragraph 5, bleibt davon unberührt.
    5. Ziffer 5
      Anstelle von „Säuerling“ gemäß Ziffer 4, kann die Bezeichnung „Sprudel“ für Säuerlinge verwendet werden, die unter natürlichem Gas oder hydrostatischem Druck hervortreten. Der Zusatz von Kohlendioxid zu einem Sprudel ist statthaft.
  2. Absatz 2,Weitere zwingende Kennzeichnungselemente sind:
    1. Ziffer eins
      der Ort der Gewinnung und der Name der Quelle,
    2. Ziffer 2
      die Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile (Analysenauszug); bei einem Gehalt von mehr als 1,5 mg/l Fluorid der vorhandene Fluoridgehalt,
    3. Ziffer 3
      der Hinweis: „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden“, wenn eine Behandlung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, stattgefunden hat; der Hinweis ist in unmittelbarer Nähe des Kennzeichnungselementes gemäß Ziffer 2, anzubringen,
    4. Ziffer 4
      im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung die Angaben „Kohlensäure ganz entzogen“, oder „Kohlensäure teilweise entzogen“, wenn eine Behandlung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, stattgefunden hat und
    5. Ziffer 5
      der Hinweis: „Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet“, wenn das Wasser mehr als 1,5 mg/l Fluorid enthält. Dieser Hinweis ist deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40060573