Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lampen-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 95/01 Elektrotechnik
Text
Etikett
§ 6.Paragraph 6,
Inhalt, Format und Farbe und Anbringung des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte - Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen auf der Verpackung jeder einzelnen Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Lampe beizufügen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit des Etiketts dürfen nicht durch andere Angaben oder Aufdrucke, die angebracht, aufgedruckt oder beigefügt sind, beeinträchtigt werden. Inhalt, Format und Farbe und Anbringung des Etiketts nach Paragraph 4, Absatz eins, der Haushaltsgeräte - Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang römisch eins zu entsprechen. Das Etikett ist außen auf der Verpackung jeder einzelnen Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Lampe beizufügen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit des Etiketts dürfen nicht durch andere Angaben oder Aufdrucke, die angebracht, aufgedruckt oder beigefügt sind, beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR40000087