Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lampen-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
26/01 Wettbewerbsrecht; 95/01 Elektrotechnik
Text
Etikett
§ 6.Paragraph 6,
Inhalt, Format und Farbe und Anbringung des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der PVV 2011 haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen auf der Verpackung jeder einzelnen Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Lampe beizufügen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit des Etiketts dürfen nicht durch andere Angaben oder Aufdrucke, die angebracht, aufgedruckt oder beigefügt sind, beeinträchtigt werden. Inhalt, Format und Farbe und Anbringung des Etiketts nach Paragraph 4, Absatz eins, der PVV 2011 haben dem Anhang römisch eins zu entsprechen. Das Etikett ist außen auf der Verpackung jeder einzelnen Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Lampe beizufügen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit des Etiketts dürfen nicht durch andere Angaben oder Aufdrucke, die angebracht, aufgedruckt oder beigefügt sind, beeinträchtigt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Dokumentnummer
NOR40130429