Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, ersetzt vergleiche Paragraph 77, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,).
Text
Artikel 4
Um die Echtheit der Auslieferungsdokumente zu gewährleisten, erklärt die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde des ersuchenden Staates in ihrem Auslieferungsersuchen, daß sie die Übereinstimmung der zu diesem Ersuchen übermittelten Beweisdokumente mit den Originalen bescheinigt, und gibt eine Beschreibung von deren Paginierung. Wird die Übereinstimmung der Dokumente mit den Originalen von der ersuchten Partei angefochten, so kann die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde des ersuchten Staates von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates verlangen, daß diese innerhalb einer angemessenen Frist Originaldokumente oder gleichlautende Abschriften auf diplomatischem Wege oder auf jedem sonstigen, einvernehmlich vereinbarten Wege vorlegt.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
NOR40000544