Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 203/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Zuverlässigkeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Als zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.Als zuverlässig (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.
(2)Absatz 2,Der Personenkraftverkehrsunternehmer als natürliche Person (§ 1 Abs. 2) oder der gemäß § 10 Abs. 5 erforderliche Betriebsleiter ist insbesondere nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wennDer Personenkraftverkehrsunternehmer als natürliche Person (Paragraph eins, Absatz 2,) oder der gemäß Paragraph 10, Absatz 5, erforderliche Betriebsleiter ist insbesondere nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn
er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§ 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68);er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68);
ihm auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde;
er wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über
die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
die Personenbeförderung auf der Straße, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der eingesetzten Fahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit der Fahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften hinsichtlich der Berufspflichten
arbeitsgerichtlich verurteilt oder rechtskräftig bestraft wurde.
(3)Absatz 3,Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Abs. 2 entsprechen, folgende Stellen zu melden:Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Absatz 2, entsprechen, folgende Stellen zu melden:
die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Z 2,die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Ziffer 2,,
die Bezirksverwaltungsbehörden nach Z 3 lit. a,die Bezirksverwaltungsbehörden nach Ziffer 3, Litera a,,
die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen nach Z 3 lit. b.die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen nach Ziffer 3, Litera b,
Schlagworte
BGBl. Nr. 68/1972, Entlohnungsbedingung, Lenkzeit
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
NOR40000906