Rechtstracker.at

§ 9 KflG

Fassungen
01.09.2012 bis 13.02.2013 — BGBl. I Nr. 50/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute14.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 901.09.201213.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 901.01.200031.08.2012 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. I Nr. 50/2012

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013danach: BGBl. I Nr. 32/2013

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Zuverlässigkeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Als zuverlässig (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.
  2. Absatz 2,Der Personenkraftverkehrsunternehmer als natürliche Person (Paragraph eins, Absatz 2,) oder der gemäß Paragraph 10, Absatz 5, erforderliche Betriebsleiter ist insbesondere nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68);
    2. Ziffer 2
      ihm auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde;
    3. Ziffer 3
      er wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über
      1. Litera a
        die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
      2. Litera b
        die Personenbeförderung auf der Straße, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der eingesetzten Fahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit der Fahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften hinsichtlich der Berufspflichten
      arbeitsgerichtlich verurteilt oder rechtskräftig bestraft wurde.
  3. Absatz 3,Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Absatz 2, entsprechen, folgende Stellen zu melden:
    1. Ziffer eins
      die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Ziffer 2,,
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörden nach Ziffer 3, Litera a,,
    3. Ziffer 3
      die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, nach Ziffer 3, Litera b,

Schlagworte

BGBl. Nr. 68/1972, Entlohnungsbedingung, Lenkzeit

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40138770