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§ 23 KflG

Fassungen
01.01.2000 bis 30.04.2002 — BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute28.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 58/2015
§ 2314.02.201327.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 2314.01.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 12/2006
§ 2301.05.200213.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 77/2002
§ 2301.01.200030.04.2002 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 203/1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2002danach: BGBl. I Nr. 77/2002

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Bestellung von Kursen, gemeinwirtschaftlicher Betrieb von

Kraftfahrlinien

Paragraph 23, (1) Werden beim Konzessionsinhaber oder bei einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft (Paragraph 17, ÖPNRVG 1999) über das vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse zu einem wirtschaftlich zumutbaren Entgelt bestellt, und ist der Konzessionsinhaber der Kraftfahrlinie, auf der diese Kurse geführt werden sollen, nicht bereit, diese Bestellfahrten auszuführen, so kann der Besteller selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft diese Fahrten ausschreiben und einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer für den gemeinwirtschaftlichen Betrieb namhaft machen, den der Konzessionsinhaber sodann mit der Durchführung dieser Kurse zu beauftragen hat (Paragraph 22, Absatz 3,).

  1. Absatz 2,Wird die Bedienung von Strecken bestellt, die bisher mangels Eigenwirtschaftlichkeit nicht von einer Kraftfahrlinie bedient wurden oder zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, so kann der Besteller selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft die Durchführung dieser Fahrten ausschreiben und einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer namhaft machen, sofern während der Ausschreibungsfrist bei der Aufsichtsbehörde kein Antrag auf Erteilung einer Konzession zum eigenwirtschaftlichen Betrieb der Kraftfahrlinie gestellt wird, der in der Folge zur Konzessionserteilung führt.
  2. Absatz 3,Der Konzessionsinhaber führt in den Fällen des Absatzes 1 die Kraftfahrlinie eigenwirtschaftlich und in den Fällen des Absatzes 2 gemeinwirtschaftlich. In diesem Sinne gilt als
    1. Ziffer eins
      eigenwirtschaftlicher Betrieb ein solcher, dessen Kosten ausschließlich aus den Erlösen des Beförderungsentgeltes gedeckt werden. Unter solchen Erlösen sind auch Zahlungen von Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes durch Dritte, wie verbundbedingte Fahrpreisersätze sowie Fahrpreisersätze zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Fahrgastgruppen oder zum Ersatz von Fahrpreisen auf Basis sonstiger privatrechtlicher Verträge zu verstehen,
    2. Ziffer 2
      gemeinwirtschaftlicher Betrieb ein solcher, dessen Kosten nicht allein aus Erlösen des Beförderungsentgeltes gedeckt werden können und dessen Aufrechterhaltung eines Finanzierungsbeitrages durch Gebietskörperschaften oder durch private Besteller bedarf.
  3. Absatz 4,Dem nach Absatz 2, namhaft gemachten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor Betriebsaufnahme über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zu erteilen, sofern alle positiven Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gegeben sind und der Ausschließungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, nicht vorliegt.
  4. Absatz 5,Im Verfahren über diesen Antrag findet Paragraph 5, keine Anwendung. Die Konzessionsdauer sowie das Betriebsprogramm haben dem Pflichtenheft der Ausschreibung zu entsprechen.
  5. Absatz 6,Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 20 Ziffer eins bis 3, 22, 24, 29 Absatz eins und 30 Absatz eins, keine Anwendung.

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40000920