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§ 23 KflG

Fassungen
14.02.2013 bis 27.05.2015 — BGBl. I Nr. 32/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute28.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 58/2015
§ 2314.02.201327.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 2314.01.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 12/2006
§ 2301.05.200213.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 77/2002
§ 2301.01.200030.04.2002 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

14.02.2013BGBl. I Nr. 32/2013

Außerkrafttretensdatum

27.05.2015danach: BGBl. I Nr. 58/2015

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Bestellung von Kursen, gemeinwirtschaftlicher Betrieb von Kraftfahrlinien

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Werden über das vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse bestellt, so hat der Besteller oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft die anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechtes zu berücksichtigen. Wird ein anderer Personenkraftverkehrsunternehmer als der Konzessionsinhaber mit der Durchführung der bestellten Kurse betraut, so ist er vom Konzessionsinhaber mit der Durchführung dieser Kurse zu beauftragen (Paragraph 22, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Wird die Bedienung von Strecken bestellt, die bisher mangels Eigenwirtschaftlichkeit (Paragraph 3, Absatz 2, ÖPNRV-G 1999) von einer Kraftfahrlinie nicht bedient wurden oder zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, so hat der Besteller selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechtes einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Strecken, die weiterhin eigenwirtschaftlich bedient werden können.
  3. Absatz 3,Dem nach Absatz 2, ermittelten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor Betriebsaufnahme über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb (Paragraph 3, Absatz 3, ÖPNRV-G 1999) zu erteilen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gegeben sind, und der Ausschließungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, nicht vorliegt.
  4. Absatz 4,Im Verfahren über diesen Antrag findet Paragraph 5, keine Anwendung. Die Konzessionsdauer sowie das Betriebsprogramm haben dem Pflichtenheft der Ausschreibung oder dem zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrag zu entsprechen, wobei die höchstzulässige Konzessionsdauer (Paragraph 15,) nicht überschritten werden darf.
  5. Absatz 5,Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 22, 24, 28 Absatz 3 und 4 und 29 Absatz eins, keine Anwendung.

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40147472