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§ 42 KflG

Fassungen
01.01.2000 bis 13.02.2013 — BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 41/2025
§ 4201.01.202424.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 203/2023
§ 4214.02.201331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 4201.01.200013.02.2013 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 203/1999

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013danach: BGBl. I Nr. 32/2013

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Meldepflichten

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer, der Betriebsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Unfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist;
    2. Ziffer 2
      Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden;
    3. Ziffer 3
      sonstige Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung.
  2. Absatz 2,Bei Unfällen, in die ein Linienfahrzeug verwickelt war und bei denen eine Person getötet oder erkennbar schwer verletzt wurde, ist der Aufsichtsbehörde eine Durchschrift der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht angefertigten Verkehrsunfallsanzeige zu übersenden.
  3. Absatz 3,Der Unternehmer oder der Betriebsleiter haben der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:
    1. Ziffer eins
      Art und Anzahl der verwendeten Fahrzeuge;
    2. Ziffer 2
      die im Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der beförderten Personen, aufgegliedert nach Schülern, Lehrlingen, Zeitkartenfahrern und sonstigen Fahrgästen.
    In Verkehrsverbünden kann diese Meldung auch von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40000939