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§ 42 KflG

Fassungen
01.01.2024 bis 24.07.2025 — BGBl. I Nr. 203/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 41/2025
§ 4201.01.202424.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 203/2023
§ 4214.02.201331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 4201.01.200013.02.2013 BGBl. I Nr. 203/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 203/2023

Außerkrafttretensdatum

24.07.2025danach: BGBl. I Nr. 41/2025

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Meldepflichten

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Unfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist;
    2. Ziffer 2
      Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden;
    3. Ziffer 3
      sonstige Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung.
    4. Ziffer 4
      sonstige Umstände von besonderer Bedeutung hinsichtlich Haltestellen, die von dem Berechtigungsinhaber bedient werden, insbesondere solche die die Sicherheit der Fahrgäste und die Verkehrssicherheit betreffen.
  2. Absatz 2,Bei Unfällen, in die ein Linienfahrzeug verwickelt war und bei denen eine Person getötet oder erkennbar schwer verletzt wurde, ist der Aufsichtsbehörde eine Durchschrift der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht angefertigten Verkehrsunfallsanzeige zu übersenden.
  3. Absatz 3,Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer oder die Verkehrsleiterin bzw. der Verkehrsleiter hat der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:
    1. Ziffer eins
      Art und Anzahl der im internationalen Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge;
    2. Ziffer 2
      die im internationalen Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der im internationalen Linienverkehr beförderten Personen.

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40259191