Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
17.07.1964 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 199/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 217.07.196431.12.2007 BGBl. Nr. 199/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1964,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

17.07.1964BGBl. Nr. 199/1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

49/09 Militärische Waffen

Beachte

Absatz 2 :, Verfassungsbestimmung

Text

Artikel römisch zwei

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrages vorschlagen. Der Text jeder vorgeschlagenen Änderung wird den Depositarregierungen unterbreitet, die ihn allen Vertragsparteien übermitteln. Sodann berufen die Depositarregierungen, sofern dies von einem Drittel oder mehr der Vertragsparteien verlangt wird, eine Konferenz ein, zu der sie alle Vertragsparteien einladen, um eine solche Änderung zu prüfen.
  2. Ziffer 2
    Jede Änderung dieses Vertrages muß mit einer Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien einschließlich der Stimmen aller ursprünglichen Vertragsparteien gebilligt werden. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch eine Mehrheit aller Vertragsparteien einschließlich der Ratifikationsurkunden aller ursprünglichen Vertragsparteien in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10005273

Dokumentnummer

NOR40001125