Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1964 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrages vorschlagen. Der Text jeder vorgeschlagenen Änderung wird den Depositarregierungen unterbreitet, die ihn allen Vertragsparteien übermitteln. Sodann berufen die Depositarregierungen, sofern dies von einem Drittel oder mehr der Vertragsparteien verlangt wird, eine Konferenz ein, zu der sie alle Vertragsparteien einladen, um eine solche Änderung zu prüfen.
Jede Änderung dieses Vertrages muß mit einer Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien einschließlich der Stimmen aller ursprünglichen Vertragsparteien gebilligt werden. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch eine Mehrheit aller Vertragsparteien einschließlich der Ratifikationsurkunden aller ursprünglichen Vertragsparteien in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40098055