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Art. 3

Fassungen
ab 17.07.1964 — BGBl. Nr. 199/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute17.07.1964 BGBl. Nr. 199/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1964,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

17.07.1964BGBl. Nr. 199/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel römisch drei

  1. Ziffer eins
    Dieser Vertrag steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen. Jeder Staat, der diesen Vertrag nicht vor dessen Inkrafttreten gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
  2. Ziffer 2
    Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der ursprünglichen Vertragsparteien - der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika
    • Strichaufzählung
      zu hinterlegen, die hiemit zu Depositarregierungen bestimmt werden.
  3. Ziffer 3
    Dieser Vertrag tritt nach seiner Ratifikation durch alle ursprünglichen Vertragsparteien und nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft.
  4. Ziffer 4
    Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt werden, tritt er mit dem Datum der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  5. Ziffer 5
    Die Depositarregierungen setzen alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten vom Datum jeder Unterzeichnung, vom Datum der Hinterlegung jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, vom Datum seines Inkrafttretens sowie vom Empfangsdatum jedes Verlangens betreffend Konferenzen oder anderer Mitteilungen sofort in Kenntnis.
  6. Ziffer 6
    Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10005273

Dokumentnummer

NOR40001126