Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 17.07.1964 — BGBl. Nr. 199/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute17.07.1964 BGBl. Nr. 199/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1964,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

17.07.1964BGBl. Nr. 199/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel römisch vier

Die Dauer dieses Vertrages ist unbegrenzt.

Jede Vertragspartei hat in Ausübung ihrer nationalen Souveränität das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, daß durch außerordentliche Ereignisse, die auf den Gegenstand dieses Vertrages Bezug haben, eine Gefährdung der höchsten Interessen ihres Landes eingetreten ist. Sie kündigt einen solchen Rücktritt allen anderen Vertragsparteien drei Monate im voraus an.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10005273

Dokumentnummer

NOR40001127