Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1964Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1964,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Die Dauer dieses Vertrages ist unbegrenzt.
Jede Vertragspartei hat in Ausübung ihrer nationalen Souveränität das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, daß durch außerordentliche Ereignisse, die auf den Gegenstand dieses Vertrages Bezug haben, eine Gefährdung der höchsten Interessen ihres Landes eingetreten ist. Sie kündigt einen solchen Rücktritt allen anderen Vertragsparteien drei Monate im voraus an.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40001127