Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 17.07.1964 — BGBl. Nr. 199/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute17.07.1964 BGBl. Nr. 199/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1964,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

17.07.1964BGBl. Nr. 199/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel römisch fünf

Dieser Vertrag, dessen russischer und englischer Text gleichermaßen authentisch sind, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Gehörig beglaubigte Kopien dieses Vertrages werden von den Depositarregierungen den Regierungen der Signatarstaaten und der beitretenden Staaten übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in Moskau, in dreifacher Ausfertigung, am fünften August neunzehnhundertdreiundsechzig.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10005273

Dokumentnummer

NOR40001128