Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999,
Text
Anlage 4
UV-FILTER
Allgemeines
UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.
Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.
(Anm.: Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)Anmerkung, Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen bzw. auf das PDF-Format verwiesen)
BGBl. II Nr. 375/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999,
Anmerkung
Tabellen (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.