Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 60/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anlage 4
UV-FILTER
Allgemeines
UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieser Anlage zugesetzt werden.
Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.
(Anm.: Anlage 4 und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 4 und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert)
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2013
Dokumentnummer
NOR40137235