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§ 4

Fassungen
16.10.1999 bis 16.12.2013 — BGBl. II Nr. 385/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute17.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 443/2013
§ 416.10.199916.12.2013 BGBl. II Nr. 385/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschussämterverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.10.1999BGBl. II Nr. 385/1999

Außerkrafttretensdatum

16.12.2013danach: BGBl. II Nr. 443/2013

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Paragraph 4,

Für die Einrichtung von Nebenstellen der Beschussämter müssen seitens des Antragstellers folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Ziffer eins
    Produktion und/oder Import von mehr als 1 000 Stück von

Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teilen von

Handfeuerwaffen pro Kalenderjahr;

  1. Ziffer 2
    Vorhandensein aller zur Vornahme der Überprüfungen gemäß den

Bestimmungen der Beschussverordnung 1999, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 386,

erforderlichen Messwerkzeuge;

  1. Ziffer 3
    Vorhandensein eines den Arbeitnehmerschutzbestimmungen

entsprechenden Arbeitsplatzes für die Bediensteten der

Beschussämter mit folgender Mindestausstattung:

  1. Litera a
    Schreibtisch mit Schreibtischstuhl;

  1. Litera b
    versperrbarer Schrank, welcher zur Unterbringung von

Arbeitsunterlagen und Garderobe geeignet ist;

  1. Litera c
    Telefonanschluss für Dienstgespräche der Bediensteten der

Beschussämter;

  1. Ziffer 4
    Die Vornahme des Beschusses der vorgelegten Handfeuerwaffen

oder höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen muss durch

die Bediensteten des Einreichers unter Aufsicht des

Bediensteten des Beschussamtes unter Verwendung der vom

Einreicher beizustellenden Messwerkzeuge erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2014

Gesetzesnummer

20000182

Dokumentnummer

NOR40001345