Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussämterverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 385/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 443/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für die Einrichtung von Nebenstellen der Beschussämter müssen seitens des Antragstellers folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Produktion und/oder Import von mehr als 1 000 Stück von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teilen von Handfeuerwaffen pro Kalenderjahr;
Vorhandensein aller zur Vornahme der Überprüfungen gemäß den Bestimmungen der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013, erforderlichen Messwerkzeuge;Vorhandensein aller zur Vornahme der Überprüfungen gemäß den Bestimmungen der Beschussverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,, erforderlichen Messwerkzeuge; Vorhandensein eines den Arbeitnehmerschutzbestimmungen entsprechenden Arbeitsplatzes für die Bediensteten der Beschussämter mit folgender Mindestausstattung:
Schreibtisch mit Schreibtischstuhl;
versperrbarer Schrank, welcher zur Unterbringung von Arbeitsunterlagen und Garderobe geeignet ist;
Telefonanschluss für Dienstgespräche der Bediensteten der Beschussämter;
Die Vornahme des Beschusses der vorgelegten Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen muss durch die Bediensteten des Einreichers unter Aufsicht des Bediensteten des Beschussamtes unter Verwendung der vom Einreicher beizustellenden Messwerkzeuge erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Dokumentnummer
NOR40159200