Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussämterverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 385/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Antrag gemäß § 3 ist schriftlich bei einem der Beschussämter gemäß § 1 einzubringen.Der Antrag gemäß Paragraph 3, ist schriftlich bei einem der Beschussämter gemäß Paragraph eins, einzubringen.
(2)Absatz 2,Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizuschließen:
Aufstellung und Spezifikation der zur Vornahme der beschussamtlichen Erprobungen vorhandenen Messwerkzeuge und detaillierte Angaben über jene Messwerkzeuge, welche firmenintern für die Erstellung von Messprotokollen verwendet werden;
Dokumentation des bei der Herstellung der Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen zur Anwendung kommenden Qualitätssicherungssystems;
Beschreibung (einschließlich Lageplan) des Arbeitsplatzes gemäß § 4 Z 3.Beschreibung (einschließlich Lageplan) des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Dokumentnummer
NOR40001346