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§ 6

Fassungen
ab 16.10.1999 — BGBl. II Nr. 385/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute16.10.1999 BGBl. II Nr. 385/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussämterverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.10.1999BGBl. II Nr. 385/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Beschussamt hat über den Antrag gemäß Paragraph 5, mittels Bescheides zu erkennen, wobei dieser erforderlichenfalls die Vorschreibung von Auflagen oder eine Befristung zu enthalten hat, wenn dies zur Sicherstellung der vorschriftsgemäßen Durchführung des Beschusses notwendig ist.
  2. Absatz 2,Der Bescheid gemäß Absatz eins, kann von jenem Beschussamt, welches ihn erlassen hat, jederzeit widerrufen werden, wenn sich solche Abweichungen zum entscheidungsbegründenden Sachverhalt ergeben, welche eine vorschriftsgemäße Durchführung des Beschusses nicht mehr ermöglichen.
  3. Absatz 3,Der Bescheid gemäß Absatz eins, tritt außer Kraft, wenn die damit errichtete Nebenstelle vom Antragsteller während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als einem Jahr nicht in Anspruch genommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20000182

Dokumentnummer

NOR40001347