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§ 7

Fassungen
ab 16.10.1999 — BGBl. II Nr. 385/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute16.10.1999 BGBl. II Nr. 385/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussämterverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.10.1999BGBl. II Nr. 385/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Paragraph 7,

Hinsichtlich der Vorlage von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zur beschussamtlichen Erprobung in den errichteten Nebenstellen der Beschussämter gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Der Antragsteller hat mindestens vier Wochen vor der Vorlage neuer Typen von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen dem zuständigen Beschussamt die für die Durchführung der beschussamtlichen Erprobung wesentlichen Konstruktions- und/oder Funktionszeichnungen sowie die Abmessungen der Läufe und der Patronenlager einschließlich der Fertigungstoleranzen der der beschussamtlichen Erprobung zu unterziehenden Waffentypen in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Der Antragsteller hat mindestens vier Wochen vor der Vorlage geänderter Typen oder Ausführungsformen von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen dem zuständigen Beschussamt die Bezug habenden Unterlagen in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.

Schlagworte

Konstruktionszeichnung

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20000182

Dokumentnummer

NOR40001348