Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Teilnahme bei Sitzungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,An den Sitzungen des Menschenrechtsbeirates nehmen neben den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der oder die stellvertretende Vorsitzende sowie jene nicht stimmberechtigten Ersatzmitglieder teil, die vom Beirat zur Aufgabenerfüllung beigezogen werden; die Teilnahme von Angehörigen der Geschäftsstelle wird vom Vorsitz bestimmt.
(2)Absatz 2,Sofern dies für die zufriedenstellende Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist und die Wahrung der Amtsverschwiegenheit gewährleistet scheint, kann der Beirat für die Beratung auch andere Personen zur Teilnahme beiziehen.
(3)Absatz 3,Eine Beiziehung gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt bis auf Widerruf oder für einzelne Sitzungen.Eine Beiziehung gemäß Absatz eins, oder 2 erfolgt bis auf Widerruf oder für einzelne Sitzungen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011
Dokumentnummer
NOR40001526