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§ 6 MRB-GO

Fassungen
20.10.1999 bis 30.06.2004 — BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.200430.06.2012 § → § BGBl. II Nr. 260/2004 · aufgehoben
§ 620.10.199930.06.2004 BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.10.1999BGBl. II Nr. 395/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004danach: BGBl. II Nr. 260/2004

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Teilnahme bei Sitzungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,An den Sitzungen des Menschenrechtsbeirates nehmen neben den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der oder die stellvertretende Vorsitzende sowie jene nicht stimmberechtigten Ersatzmitglieder teil, die vom Beirat zur Aufgabenerfüllung beigezogen werden; die Teilnahme von Angehörigen der Geschäftsstelle wird vom Vorsitz bestimmt.
  2. Absatz 2,Sofern dies für die zufriedenstellende Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist und die Wahrung der Amtsverschwiegenheit gewährleistet scheint, kann der Beirat für die Beratung auch andere Personen zur Teilnahme beiziehen.
  3. Absatz 3,Eine Beiziehung gemäß Absatz eins, oder 2 erfolgt bis auf Widerruf oder für einzelne Sitzungen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40001526