Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).
Text
Teilnahme bei Sitzungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,An den Sitzungen des Menschenrechtsbeirates nehmen neben den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der oder die stellvertretende Vorsitzende sowie jene nicht stimmberechtigten Ersatzmitglieder teil, die vom Beirat zur Aufgabenerfüllung beigezogen werden; die Teilnahme von Angehörigen der Geschäftsstelle wird vom Vorsitz bestimmt.
(2)Absatz 2,Sofern dies für die zufriedenstellende Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist und die Wahrung der Amtsverschwiegenheit gewährleistet scheint, kann der Beirat für die Beratung auch andere Personen zur Teilnahme beiziehen.
(3)Absatz 3,Eine Beiziehung gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt bis auf Widerruf oder für einzelne Sitzungen.Eine Beiziehung gemäß Absatz eins, oder 2 erfolgt bis auf Widerruf oder für einzelne Sitzungen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, genannten Gründe vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Menschenrechtsbeirates, bei Gefahr im Verzug des Vorsitzenden, darüber einzuholen.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, genannten Gründe vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Menschenrechtsbeirates, bei Gefahr im Verzug des Vorsitzenden, darüber einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40053382